Niederschrift über die 23. Sitzung des Haupt-  und Finanzausschusses am Donnerstag, den 04.04.2019, um 19.00 Uhr, im Sitzungszimmer des Rathauses, Ortsteil Eibelshausen

 

Punkt 1:      Eröffnung der Sitzung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, Herr Rolf Dietrich,  eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.

Er stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses mit 6 anwesenden Mitgliedern fest.

Gegen die Ladung wird kein Einwand erhoben.

Die Tagesordnung wird wie folgt geändert:

TOP 4 – Holzvermarktung – Beförsterung – Sachstand wird als TOP 5 behandelt.

 

Punkt 2:      Personalentwicklung – Aufhebung der Stellenbesetzungssperre – Finanzabteilung

 

In der Finanzabteilung wird ab Ende Juni eine Stelle frei. Eine Stelle in der Personalabteilung wird zum 01.07.2020 frei.

Der Gemeindevorstand hat am 11.03.2019 dazu wie folgt beschlossen:

 

  1. Die Nachbesetzung einer Stelle in der  Personalverwaltung erfolgt nach einer internen Ausschreibung.
  2. Ein Auszubildender wird nach erfolgreich bestandener Ausbildung zunächst für ein Jahr übernommen. Einsatz in der Finanzabteilung.
  3. Der Gemeindevorstand beantragt beim Haupt- und Finanzausschuss die Aufhebung der Stellenbesetzungssperre einer Stelle in der Finanzabteilung.
  4. Die Nachbesetzung zu Nr. 3 erfolgt in 2020 für den freien Stellenanteil.
  5. Die Nachbesetzung der Stelle in einer Größenordnung von 0,15 Stellen im Bauamt erfolgt nach der Aufhebung der Stellenbesetzungssperre und Freiwerden der Stelle in der Finanzabteilung.
  6. Die Anhebung des Stellenanteils der Verwaltungsstelle der Gemeindewerke in einer Größenordnung von 0,2 Stellen erfolgt nach der Änderung der Stellenübersicht im Wirtschaftsplan der Gemeindewerke.
  7. Die Gemeinde bietet dem Zweckverband „Mittelpunktschwimmbad Dietzhölztal“ und dem Abwasserverband „Obere Dietzhölze“ die Übernahme der Arbeiten der Personalverwaltung an.

 

Der Beschluss stand unter den folgenden Voraussetzungen:

 

  1. Der Stellenplan der Gemeinde soll nicht erweitert werden
  2. Möglichkeiten der Umorganisation sind zu nutzen.
  3. Schnittstellen im Arbeitsablauf der Verwaltung sollen abgebaut werden
  4. Ein Auszubildender soll dauerhaft für die Verwaltung gewonnen werden.

 

Nach eingehender Beratung fasst der Haupt- und Finanzausschuss mit 5 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme den nachfolgenden Beschluss:

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss hebt die Stellenbesetzungssperre für die freiwerdende Stelle in der Finanzabteilung auf.
  2. Die Stellenbesetzungssperre für die freiwerdende Stelle in der Personalabteilung ist durch den Haupt- und Finanzausschuss bereits erfolgt. Durch die internen Nachbesetzungen kann es vorkommen, dass Stellen freiwerden, die dann sofort wieder mit einer Besetzungssperre belegt sind. Der Haupt- und Finanzausschuss gibt diese Stellen für eine interne Nachbesetzung ebenfalls frei.

 

Punkt 3:      Bauprogramme der Gemeindewerke – Vorstellung

 

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses werden die Bauprogramme für den Bereich der Wasserversorgung, der Abwasser- beseitigung für die Jahre 2021 – 2026 vorgestellt.

Die Bauprogramme für den Wasser- und Abwasserbereich bilden die Grundlage für die Kalkulation der Ergänzungsbeiträge der Jahre 2021 – 2026, die in diesem Jahr kalkuliert werden.

 

Das Bauprogramm für den Trinkwasserbereich umfasst eine Investitionssumme von 1.950.000 €, davon sollen 920.000 € in das Leitungsnetz und 625.000 € in die Hochbehälter und Zwischenbehälter investiert werden. Für den Zaunbau werden 55.000 € und für die Erneuerung von technischen Anlagen werden 350.000 € investiert.

 

Die Investitionskosten in das Kanalnetz werden 2.960.000 € betragen. Dazu kommen noch die Investitionen des Abwasserverbandes „Obere Dietzhölze“. Diese betragen rd. 5.200.000 €. Der Anteil der Gemeinde Eschenburg an diesen Investitionen beträgt 3.010.000 €, die ebenfalls in die Beitragskalkulation für den Abwasserergänzungsbeitrag einzubeziehen sind.

Die detaillierten Aufstellungen der einzelnen Investitionsprogramme sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Punkt 4:      Anleinpflicht für Hunde – Prüfungsergebnis des Gemeindevorstandes

 

Die Gemeindevertretung hat am 06.09.2018 (Punkt 9) beschlossen:

 

„Der Gemeindevorstand wird beauftragt, über eine Anleinpflicht für Hunde zu beraten und in der Satzung zu verankern, wie es bereits in anderen Bundesländern wie z. B. Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen gesetzlich geregelt ist. Möglich wäre auch eine Anleinpflicht zumindest in der Brut- und Setzzeit vom 15.03. bis 15.07. eines jeweiligen Jahres, wie bereits in Südhessen umgesetzt (ebenfalls in Bremen und Niedersachsen).“

 

Zur Umsetzung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 06.09.2018 beauftragt der Gemeindevorstand die Verwaltung, die rechtliche und praktische Umsetzung des Beschlusses, auch hinsichtlich Verfolgung von Verstößen, zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

 

In Hessen gilt die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003. Schon im § 1 steht über das Halten und Führen von Hunden: „Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden“.

 

Generalklausel (§ 1 Abs. 1): Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Satz 1 (ähnlich § 1 der Straßenverkehrsordnung, StVO) ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Diese Gefahren können zum Beispiel dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen beziehungsweise weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein muss, auf den Hund einzuwirken. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1). Erfasst wird auch fahrlässiges Verhalten, zum Beispiel wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO ist es verboten, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen.

 

Sobald der Hundehalter sein eigenes Grundstück verlässt, hat der Hund nach § 1 Abs. 2 „ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.“ Das gilt fürs Führen und Laufenlassen des Hundes. Verstöße können gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt werden.

 

Genauer geregelt und für die Gefahrenabwehrbehörde zu handeln sind die „gefährlichen Hunde“ nach der HundeVO. Eine Einstufung als „gefährlicher Hund“ hat zur Folge, dass die Hundehaltung nur noch mit einer Erlaubnis, mit eventuellen Auflagen, z.B. genereller Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums, möglich ist. Gefährliche Hunde sind Listenhunde, aber auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).

 

Durch unsere Gefahrenabwehrverordnung (Gemeindesatzung) haben wir auch eine gesetzliche Grundlage, die sich mit diesem Thema befasst.

In § 3 werden der Eigentümer, Halter oder die Begleitpersonen von Hunden aufgefordert, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit bewegen. Verstöße können mit bis zu 5.000,00 € Geldbuße geahndet werden.

In den Wäldern Hessens müssen die Tiere nicht zwangsläufig an der Leine geführt werden. Dennoch müssen sie einer stetigen Aufsicht unterliegen, sowie jederzeit vom Halter abrufbar sein. Sollten die Vierbeiner den Einwirkungsbereich ihres Halters verlassen und auf die Jagd nach Wild gehen, ist es dem Jäger erlaubt den Hund abzuschießen. Bevor der Jäger dies tun darf, muss er jedoch jegliche andere Maßnahme unternommen haben, um den Hund vom Wild fern zu halten.

Auch Tiere, die im Wald in Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht getötet werden, sondern müssen als Fundtier in nahe gelegene Tierheime gebracht werden – dies unterscheidet sich zu vielen anderen Bundesländern, wo diese getötet werden dürfen.

Ob nun HundeVO oder Gefahrenabwehrverordnung, usw. – es gilt immer: Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden.

 

Leinenzwang regelt der Gesetzgeber in § 9 der HundeVO:

(1) 1Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. 2Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. 3Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. 4Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.

(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.

(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

  • 9 Abs. 2 legt für das Land Hessen fest, dass bei den in Nr. 1 genannten Anlässen und an den genannten Orten für alle Hunde Leinenzwang besteht. Nr. 2 enthält die Option für die Gemeinden, weitere örtliche Bereiche für einen generellen Leinenzwang selbst zu bestimmen (zum Beispiel durch ergänzende Gefahrenabwehrverordnung, vgl. § 72 Abs. 2 HSOG). Die Gemeinden können auch auf Grundstücken, die nicht umfriedet oder anderweitig begrenzt sind, Leinenzwang anordnen. Diese Grundstücke müssen jedoch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz im Einzelnen genau bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht zulässig, Leinenzwang im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2001, NVwZ 2002, S. 765).

 

Fazit: Auf eine generelle Anleinpflicht hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet.

 

Die Gemeinde kann in der Eschenburger Gefahrenabwehrverordnung Flächen nennen, wo Leinenzwang bestehen soll.

 

Zum Beispiel:

 

  1. während der Brut- und Setzzeit (15. März bis einschließlich 15. Juli) im Wald und/oder auf Wiesen
  2. innerhalb bebauter Ortslagen
  3. generell im Wald
  4. oder auch einfach alles lassen wie es ist und auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinweisen.

 

Der Gemeindevorstand hat am 03.12.2018 den folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Gemeindevorstand ist der Auffassung, dass die vorhandenen Regelungen ausreichend sind. Sollte die Gemeindevertretung aber der Auffassung sein, die vorhandenen Regelungen zu konkretisieren, soll eine Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Eschenburg vorbereitet werden mit dem Ziel, eine Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit aufzunehmen.

 

Nach eingehender Diskussion empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung einstimmig, die Gefahren-abwehrverordnung der Gemeinde Eschenburg in § 3 Abs. 1 um einen Satz zu ergänzen: „Hunde sind während der Brut- und Setzzeit (15. März bis einschließlich 15. Juli) im Wald und auf Wiesen an der Leine zu führen.“

Die Satzungsänderung soll in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung am 11.04.2019 beschlossen werden. Die Tagesordnung ist entsprechend zu erweitern.

 

Punkt 5:      Holzvermarktung – Beförsterung – Sachstand

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt beschließt der Ausschuss einstimmig den Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Dem Haupt- und Finanzausschuss werden die Planungen des Gemeindevorstandes zur Holzvermarktung und zur Beförsterung des Gemeindewaldes zur Kenntnis gegeben.

 

Beschlüsse hierzu werden nicht gefasst.

 

Punkt 6:      Fragen und Mitteilungen

 

Bürgermeister Konrad gibt Informationen zu folgenden Themen:

 

  • 52.000 € Mehraufwand durch Nachtrags-Etat des Kreises
  • 6.000 € Zuschuss für „Sport und Flüchtlinge“
  • Termin für Vereine am 09.05.2019 um 19 Uhr im Rathaus
  • Start der Stiftung für Eschenburg
  • Vorschlag zur Vorgehensweise mit dem Holderbergstadion
  • 2019 bis 2024 jeweils eine neue Ausbildung beginnen
  • Waldbegehung mit Förster Prahl am 30.03.2019
  • Borkenkäfer-Information am 09.04.2019 (19 Uhr, DGH Roth)
  • Vorstellung Ausbaustrategie Abwasser 4.0 für alle Gremien-Mitglieder am 22.05.2019 (19 Uhr DGH Ewersbach)

 

Im Anschluss daran wird eine Anfrage gestellt:

 

Beschilderung zu den freien Gewerbeflächen der Gemeinde Eschenburg sowie die dazugehörigen Informationen im Internet.

 

 

Ende der Sitzung: 21.00 Uhr

 

gez. Dietrich                                                       gez. Deutsch

Ausschussvorsitzender                                      Schriftführer