Auf der Straße Platz lassen für den Winterdienst
In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge so abgestellt haben, dass es dem Winterdienst der Gemeinde Eschenburg nicht möglich war, seinen Räum- und Streudienst ordnungsgemäß zu verrichten.
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Bei Nichtbeachtung wird zukünftig kein Winterdienst im betroffenen Straßenabschnitt ausgeführt werden.
Winterdienst der Kommune
Was im Blickwinkel vieler Bürger als Winterdienst der Kommune versteht, geht eigentlich über die Pflicht weit hinaus: Auf den rund 100 Kilometer Gemeinde-Straßen räumt das Bauhof-Team mit einem Lkw, zwei Traktoren und zwei Unimog. Nach dem Hessischen Straßengesetz (§10 HStrG Absatz 4) hat die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das heißt, eine Gemeinde muss demnach eigentlich nur an (für die Allgemeinheit) bedeutsamem oder gefährlichen Stellen Winterdienst leisten.
In der Pflicht hingegegen ist die Gemeinde, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Das sind z. B. öffentliche Straßenüberquerungen und Gehwege an den Bushaltestellen. Das ist nicht überall und rund um die Uhr zu leisten, weshalb die Gemeinde Eschenburg einen ausgeklügelten Räum- und Streuplan für ihre sechs Ortsteile hat.
Schneeräumungs- und Streupflicht für Grundstücksbesitzer
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Arbeitgeber fordern bei Verletzungen von Fußgängern, die durch Unfälle bei Schnee- und Eisglätte verursacht wurden, Schadenersatz von denen, die zur Schneeräumung und Streuung verpflichtet sind. Deshalb weisen wir hiermit wiederholt auf die Schneeräumungs- und Streupflicht der Anlieger hin.
Nach der für die Gemeinde Eschenburg gültigen Satzung sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher verpflichtet, bei Schneefall und bei Schnee- und Eisglätte in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege (Bürgersteige), Überwege (besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen in Verlängerung der Gehwege), Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen und zu bestreuen.
Sonderfall: In dem Teilstück der Bachstraße im OT Hirzenhain-Ort, das als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Zeichen 325 StVO „Spielende Kinder“ beschildert und in dem kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Straßenfläche ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die beidseitigen Anlieger in jährlichem Wechsel zum Winterdienst verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger an der Gehwegseite und in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite.
Des Weiteren sind die in den Gehwegen befindlichen Vorrichtungen zur Brandbekämpfung (Wasserabsperrschieber- und Hydrantenkappen) von Schnee und Eis freizuhalten.
Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen von Schnee freigehalten werden.
Besonderer Hinweis: Für Fußwegeverbindungen obliegt der Winterdienst der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung ist die Räum- und Streupflicht jedoch nur auf „verkehrswichtigen sowie unentbehrlichen“ Fußgängerwegen durchzuführen. Beispielsweise sind die nachstehend aufgeführten Fußgängerwege und –treppen nicht als verkehrswichtig bzw. unentbehrlich eingestuft, so dass hier die Räum- und Streupflicht entfällt:
OT Eibelshausen
- Fußweg von Hauptstraße 10 bis Rehgartenstraße
- Fußweg von Rehgartenstraße bis Baumgartenstraße (Alter Friedhof)
- Fußweg von Baumgartenstraße 30 bis Hohe Straße 29
- Fußweg von Baumgartenstraße 8 bis Hohe Straße 9
- Fußweg von Berliner Straße bis Königsberger Straße
- Wegeverbindung von der Straße „An der Bahn 4“ bis Simmersbacher Straße 20
- Wegeverbindung von der Straße „An der Bahn 6“ bis Simmersbacher Straße 26
- Fußweg von Heinrich-Heine-Straße 1 bis Straße „Auf der Rütsche 30“
- Fußweg von Hosbachstraße 18 bis Obere Hosbachstraße 15
- Fußweg von Lessingstraße 12 bis Straße „Am Honigbaum 2“
- Fußweg von Eiershäuser Straße 25 und der Verlängerung der Straße „Stengershof“
OT Hirzenhain-Ort
- Fußwegverlängerung der Straße „An der Schule“ durchgehend bis zur Rehgasse
- Fußweg von Hofstraße bis Rehgasse
- Fußweg von Poststraße 6 bis Johannesgasse15
- Fußweg von Poststraße 12 bis Johannesgasse 15
- Fußweg von Bachstraße 12 bis Faulchenstraße 17
- Fußweg von Hirzenhainer Straße 5 bis Straße „Am Köppel 13“
- Fußweg von Straße „Am Köppel 12“ bis Faulchenstraße 43 – Tina-Hermann-Pfad
- Fußweg von Hirzenhainer Straße bis Straße „Am Kindergarten“ (bei den Kleingärten)
- Fußweg von Hirzenhainer Straße 34 bis Rehgasse 3
OT Hirzenhain-Bahnhof
- Das steile Straßenstück von Bahnhofstraße bis Sammetwiesenstraße
- die Verbindungsstraße von Habichtstraße bis Bahnhofstraße in Höhe der Katholischen Kirche
OT Eiershausen
- Fußweg „Aufm Hof“ zur Gasse
- Fußweg Gasse bis Friedhof
- Fußweg Gasse bis Grainhof
- Fußweg von der Straße „Auf’m Hof“ bis Friedhof
- Fußweg von der Schwarzbachstraße bis Sonnenhang
- Fußweg von Mühlenweg bis Teichstraße
- Fußweg „Aufm Hof“ – Dorfstraße Bushaltestelle)
- Fußweg „Aufm Hof“ – Gissestraße
- Fußweg Schwarzbachstraße – Gartenstraße
OT Simmersbach
- Treppe Biedenkopfer Straße – Lange Lenzstraße
- Fußweg (Postweg) von Biedenkopfer Straße bis Hornbergstraße
- Fußweg von der Winkelstraße bis Feldstraße
OT Roth
- Fußweg von Turmstraße 8 bis Wiesenstraße 7
- Fußweg von Achenbacher Weg 3 bis „An den Gärten 8“
OT Wissenbach
- Fußweg von Forsthausstraße 32 bis „An der Hardt 4“
- Wegverbindung von Bezirksstraße bis Ahornweg
- Fußweg von Bezirksstraße 17 bis Birkenweg 4