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Niederschrift (Beschlussprotokoll) über die 16. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung – 19. WP – am Donnerstag, den 14.06.2018, um 19.00 Uhr, im Bürgerhaus, OT Eibelshausen

 

Punkt 1:      Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Herr Hans-Otto Hermann, eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Körperschafts-Mitglieder.

 

Er stellt die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung mit 23 anwesenden Gemeindevertretern fest.

 

Die Ladung zu dieser Sitzung erfolgte mit Schreiben vom 01.06.2018 und wurde termingerecht zugestellt und veröffentlicht.

Gegen die Ladungsfrist wird kein Einwand erhoben.

 

Zur Tagesordnung liegt ein Dringlichkeitsantrag der FWG-Fraktion vor. Auf die Tagesordnung soll folgender Punkt aufgenommen werden:

„Anleinpflicht von Hunden“.

 

Die Gemeindevertretung stimmt mit 17 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen für die Änderung der Tagesordnung. Die erforderliche Mehrheit zur Änderung der Tagesordnung sind 21 Stimmen (2/3 der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertretung). Daher wird die Tagesordnung nicht um den beantragten Punkt erweitert. Dieser Punkt wird in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung behandelt.

 

Gegen die weitere Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.

 

Punkt 2:     Mitteilungen des Vorsitzenden und Bericht aus dem Ältestenrat

 

Von Seiten des Vorsitzenden werden keine Mitteilungen gegeben.

Er berichtet aus der Sitzung des Ältestenrates vom 28.05.2018 zu folgenden Themen:

 

  • Partnerschaft mit der Gemeinde Petschau
  • Bürgerversammlung am 20.09.2018
  • Rederecht von Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den gemeindlichen Gremien
  • Anhörung der Ortsbeiräte in Bauleitplanverfahren

Zur Partnerschaft mit der Gemeinde Petschau ist ein Gegenbesuch von unserer Seite in 2019 geplant. Daher werden die Fraktionen gebeten, bis zum 01.11.2018 die Anzahl der Personen zu melden, die daran teilnehmen möchten.

 

Punkt 3:     Berichte des Gemeindevorstandes und der Verbände

 

Der schriftliche Bericht von Bürgermeister Konrad über die Arbeit des Gemeindevorstandes und der Verbände seit der letzten Sitzung der Gemeindevertretung wurde jedem Körperschaftsmitglied per E-Mail zugeleitet. Ferner ist er im Internet nachlesbar. Er ist als Anlage diesem Protokoll beizufügen.

 

Im Anschluss daran werden noch einige Fragen zum Bericht beantwortet.

 

Punkt 4:     Fragen zu den Sitzungen der Ausschüsse

 

Zu der Sitzung der Gemeindevertretung haben der Kultur- und Sozialausschuss am 05.06.2018, der Bau- und Umweltausschuss am 06.06.2018 und der Haupt- und Finanzausschuss am 07.06.2018 getagt. Die Protokolle der letzten Ausschusssitzungen wurden allen Körperschaftsmitgliedern zugeleitet. Es werden hierzu  keine Fragen gestellt.

 

Punkt 5:     Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

 

Für die Jahre 2019 – 2023 müssen neue Schöffen für den Bereich des Amtsgerichts Dillenburg und des Landgerichts Limburg vorgeschlagen werden.

 

Die Gemeinde Eschenburg muss mindestens 9 Schöffen benennen.

 

Die Fraktionen wurden am 06.04.2018 aufgefordert, bis 30.05.2018 geeignete Personen zu benennen. Außerdem wurde in der Wochenzeitung die Ausschreibung einige Male veröffentlicht.

Bis 08.06.2018 haben sich 21 Personen beworben.

 

Die Gemeindevertretung benennt einstimmig folgende Personen, die für den Bereich des Amtsgerichts Dillenburg und des Landgerichts Limburg von der Gemeinde Eschenburg als Schöffen vorgeschlagen werden:

 

  1. Arhelger, Klaus, Simmersbach
  2. Bieber, Thomas, Hirzenhain
  3. Burbach, Julia, Eiershausen
  4. Groot Bramel, Matthias, Eiershausen
  5. Groot Bramel, Regina Maria, Eiershausen
  6. Hamacher, Rainer, Eibelshausen
  7. Heinz, Ulrich, Eibelshausen
  8. Heinzel, Horst, Eibelshausen
  9. Hermann, Doris, Eiershausen
  10. Karle, Gerhard, Roth
  11. Klingelhöfer, Bernd, Eibelshausen
  12. Koch, Marianne, Eibelshausen
  13. Konrad, Christiane, Eibelshausen
  14. Krüll, Jürgen, Wissenbach
  15. Kunz, Beate, Eibelshausen
  16. Peter, Bernd, Eibelshausen
  17. Reeh, Ina, Wissenbach
  18. Rödel, Brigitte, Eibelshausen
  19. Roth, Kerstin, Simmersbach
  20. Rupenthal, Brigitte, Hirzenhain/Bhf.
  21. Schäfer, Bodo, Eibelshausen

 

Punkt 6:      Einziehung und Verkauf der Wegefläche in der Gemarkung Eibelshausen, Flur 27, Flurstück 59 (Hosbachstraße 13)

 

Bei dem Grundstück Flur 27, Flurstück 59 handelt es sich um einen öffentlichen Feldweg, der im Rahmen der Flurbereinigung ausgewiesen wurde. Vor dem Verkauf ist ein Einziehungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich.

 

Der Feldweg erschließt lediglich die Gartenflächen der Wohnhausgrundstücke Hosbachstraße 13 und 15. Ein Verkauf unter Berücksichtigung der Belange des Grundstücksnachbarn Hosbachstraße 15 kann durchgeführt werden. Die Belange des Nachbarn werden durch die Eintragung eines Gang- und Fahrrechtes als Grunddienstbarkeit im Grundbuch gewahrt. Der Eigentümer des Wohnhauses Hosbachstraße 15 wurde angehört und hat keine Einwände.

 

Die in der Wegefläche verlaufende Wasserleitung wird durch die Eintragung eines Leitungsrechtes im Grundbuch rechtlich abgesichert.

 

Der Ortsbeirat Eibelshausen wurde angehört und hat keine Einwände gegen die Einziehung und den Verkauf der Fläche.

 

Die Gemeindevertretung beschließt auf Empfehlung des Gemeindevorstand und des Bau- und Umweltausschuss  einstimmig, ein Einziehungsverfahren mit einer Einziehungssatzung nach dem Flurbereinigungsgesetz über dem Wirtschaftsweg in der Gemarkung Eibelshausen, Flur 27, Flurstück 59 mit einer Größe von 59 m² durchzuführen mit dem Ziel, diese Fläche zu veräußern. Es wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Eibelshausen, Flur 27, Flurstück 59

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) in der derzeit geltenden Fassung mit ihren Änderungen und des § 58 Absatz 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 591) in der derzeit geltenden Fassung mit seinen Änderungen beschließt die Gemeindevertretung die

 

Satzung

 

über die Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Eibelshausen, Flur 27, Flurstück 59. Die genaue Lage der Einziehungsfläche ist auf der beigefügten Flurkarte ersichtlich. Diese Flurkarte ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

  • 1

 

Die Wegefläche wird eingezogen, weil ein öffentliches Verkehrsbedürfnis nicht besteht. Die landeskulturellen Belange werden gewahrt.

 

Darüber hinaus wird die Zweckbestimmung öffentlicher Wirtschaftsweg zum Zwecke des Verkaufes aufgehoben.

 

  • 2

 

Diese Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Punkt 7:      Abwägungs- und Herstellungsbeschluss „Hosbachstraße“

 

Die Gemeindestraße „Hosbachstraße“ im Ortsteil Eibelshausen wurde im Jahr 2017 endgültig hergestellt und die durch diese Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke sollen erschließungsbeitragsrechtlich veranlagt werden.

 

Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor (§ 125 Abs. 2), so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absätze 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

 

Dazu ist die dem Originalprotokoll beigefügte Dokumentation zur Abwägung gem. § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Absätze 4 bis 7 BauGB und die endgültige Herstellung der Gemeindestraße „Hosbachstraße“ als Erschließungsanlage zu beschließen.

 

Die Gemeindevertreter werden auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit gem. § 25 HGO hingewiesen. Hiervon ist kein Gemeindevertreter betroffen.

 

Auf Empfehlung des Gemeindevorstandes und des Bau- und Umweltausschusses beschließt die Gemeindevertretung einstimmig

 

  1. die beigefügte Dokumentation zur Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zum erstmaligen Ausbau der Erschließungsstraße „Hosbachstraße“ im Ortsteil Eibelshausen und
  2. die endgültige Herstellung dieser Gemeindestraße als Erschließungsanlage.

 

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Erschließungsbeiträge aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung zu erheben.

 

Punkt 8:      Gebührensatzung zur Kindergartensatzung

 

Die Gemeindevertretung hatte in der Sitzung vom 15.02.2018 eine geänderte Gebührensatzung, in der die Gebührenfreistellung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr für eine Betreuungszeit von 6 Stunden täglich (30 Stunden pro Woche) geregelt ist, zum 01.08.2018 beschlossen.

 

Die Satzung wurde bisher noch nicht veröffentlicht, weil die Änderung des Gesetzes (HKJGB) von Seiten des Landes noch nicht beschlossen wurde. Das Gesetz ist mittlerweile beschlossen. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisher bekannten Informationen haben sich nicht ergeben. Einzig die Erhöhung der Erstattungsbeträge des Landes für die Gebührenfreistellung ab 2020 um jährlich 2 % ist zusätzlich in das Gesetz aufgenommen worden.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2018 hat uns das Hessische Sozialministerium über die Gesetzänderung und die Vorgaben zur Beantragung der Zuschüsse und das weitere Vorgehen informiert. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass unsere Satzung aus folgendem Grund so nicht bestehen bleiben kann und mit Änderungen nochmals beschlossen werden muss.

 

Die Satzung muss die Höhe der Gebühren erkennen lassen, von denen die Eltern freigestellt werden. Eine Gebühr für genau sechs Stunden muss nicht festgelegt sein, aber die Ermittlung von zeitanteiligen Gebühren muss nachvollziehbar sein. Eine Satzung, die nur Gebühren regelt, die oberhalb von sechs Stunden täglich erhoben werden, genügt dem nicht.

 

In unserer Satzung hatten wir für 30 Stunden eine Gebühr von Null Euro festgesetzt und lediglich für die Zeit über 30 Stunden eine Gebühr ausgewiesen.

 

Dies bedeutet, wir müssen eine Gebühr für 30 Stunden in die Satzung aufnehmen und dann in der Satzung regeln, dass wir auf diese Gebühr verzichten.

 

In der Festsetzung der Gebührenhöhe für 30 Stunden sind wir aber jetzt nicht mehr frei. Wir hatten uns für eine Gebühr von 80 € für weitere 12,5 Stunden entschieden, die Eltern buchen können, um ihr Kind 42,5 Stunden betreuen zu lassen.

 

Die Neuregelung sieht als eine Voraussetzung der Landesförderung der Beitragsfreistellung vor, dass für Betreuungszeiten, die über sechs Stunden täglich hinausgehen, nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- und Kostenbeitrag erhoben werden darf. Mit der Formulierung stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass eine überproportionale Beitragsbelastung der über sechs Stunden hinausgehenden Betreuungszeiten nicht als förderkonform im Sinne von § 32c HKJGB anzusehen ist. Ausgehend von dieser Gesetzesformulierung sind für die Ermittlung des maximal zulässigen Beitrags pro Betreuungsstunde für Betreuungszeiten oberhalb von sechs Stunden die jeweilige Gebührensatzung oder die vertraglich erhobenen Gebühren zugrunde zu legen. Ein Zusammenhang mit der Förderpauschale der Landesförderung besteht nicht.

 

Somit sollte eine Gebühr von 200 € für das 30 Stundenmodul festgesetzt werden. Dies hat für die Eltern aber keine Auswirkung, weil auf diese Gebühren im § 2 Absatz 8 der Satzung wieder verzichtet wird.

 

Von Seiten der Gemeindevertretung wird empfohlen zukünftig die Gebührensatzung in einer gemeinsamen Sitzung des Kultur- und Sozialausschuss und des Haupt- und Finanzausschuss zu beraten und ggf. Mitglieder der Steuerungsrunde für die Kindergärten zu beteiligen.

 

Die Gemeindevertretung beschließt auf Empfehlung des Gemeindevorstandes, des Kultur- und Sozialausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses einstimmig die dem Originalprotokoll  beigefügte Gebührensatzung.

 

Punkt 9:      Entschuldungsprogramm „Hessenkasse“    

 

Das Gesetz zum Entschuldungsprogramm für die Gemeinde (Hessenkasse), die seit Jahren dauerhaft mit einem hohen Kassenkreditbestand zu kämpfen haben ist beschlossen.

 

Das Programm soll es den Kommunen auf freiwilliger Basis ermöglichen, ihre Kassenkredite der Hessenkasse in voller Höhe in der Zeit vom 16.07.2018 – 17.12.2018 zu übertragen.

 

Die Höhe der Kassenkredite, die von der Hessenkasse übernommen werden, wurden uns in einem Gespräch zwischen der Gemeinde, Vertretern des  Finanz- und Innenministerium und der Wirtschaftsbank mitgeteilt.

 

Die Gemeinde wird von der „Hessenkasse“ anstatt der bisher zugesagten 6,1 Mio. Euro nur noch 5,875 Mio. Euro (- 225.000 €) erhalten. Der Grund ist der geänderte Haushalt 2018 und der geringere Fehlbedarf im Finanzhaushalt.

 

Daher ist es erforderlich, dass die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung die Änderung zur Kenntnis nimmt und bestätigt, dass sie an ihrem Beschluss zur Teilnahme an der Hessenkasse festhält.

 

Auf Empfehlung des Gemeindevorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses fasst die Gemeindevertretung einstimmig (23 Ja-Stimmen) den folgenden Beschluss:

 

  • Die Gemeinde beschließt, das Angebot des Landes zur Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil des HESSENKASSEgesetzes anzunehmen.

 

  • Die Gemeinde verpflichtet sich, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen sowie die Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten. Ab dem Haushaltsjahr 2019 werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der Beitrag zum Sondervermögen HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.

 

  • Die Gemeinde verpflichtet sich des Weiteren, nach Maßgabe des HESSENKASSEgesetzes einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen HESSENKASSE zu leisten.

 

  • Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand, die Bestandskraft eines entsprechenden Bewilligungsbescheides durch Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts unmittelbar herbeizuführen.

 

  • Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand des Weiteren, die zur Umsetzung der Kassenkreditentschuldung erforderliche Ablösungsvereinbarung mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu schließen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Kassenkredite aufgeführt sowie die Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten geregelt und für den Fall, dass Zinsdienst- und Entschuldungshilfen beantragt und gewährt wurden, die Kassenkredite aufgeführt und die Zahlungen festgelegt sind.

 

 

Ende der Sitzung: 19.40 Uhr

 

 

gez. Hermann                                                                     gez. Deutsch

Vorsitzender der                                                                 Schriftführer

Gemeindevertretung