Doppel-Verstoß: Hunde haben auf einem Spielplatz nichts zu suchen und ihre Halter haben Verunreinigungen umgehend zu beseitigen. Beides besagt die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Eschenburg. Verstöße sind mit Bußgeld zu ahnden. (Foto: Uwe Schäfer)

Hundekot auf dem Kinderspielplatz ist nicht nur ein Hygieneproblem, sondern stellt einen Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde dar, die mit Bußgeld bewehrt ist. Die Hinterlassenschaften zu entsorgen ist genauso wenig Aufgabe des Hausmeisters, wie auch die Überwachung „rund um die Uhr“ durch Gemeinde und Ordnungsamt. „Regeln sind ja nicht dafür da, dass sie kontrolliert werden, sondern dass sie eingehalten werden“, sagt Bürgermeister Götz Konrad. „Hundekot auf dem Kinderspielplatz ist kein Spaß. Gemeldete Verstöße nehmen wir ernst“, so der Rathaus-Chef.

Bevor der Schnee kam, flatterte dem Bürgermeister ein Foto ins Ordnungsamt, das einen großen Haufen vor dem Sandkasten und dem Spielgerät hinter dem Rathaus zeigt. Auch wenn der Halter des Hundes zuständig ist, hat der Hausmeister die üble „Tretmine“ entsorgt. Aus diesem gegebenen Anlass ist noch einmal auf die Gefahrenabwehrverordnung hinzuweisen, wie sie im April 2019 von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist. Die „Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen der Gemeinde Eschenburg“, so der komplette Titel, ist auf der Internetseite www.eschenburg.de zu finden in der Rubrik „Im Rathaus“ und dem Ordner Satzungen.

Im § 3 Tiere sagt der erste Absatz deutlich: „Die Eigentümer, Halter oder die Begleitpersonen von Hunden und anderen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit bewegen. Sie haben die Tiere von Kinderspielplätzen oder Spielanlagen, Friedhöfen und Anpflanzungen fern zu halten. Hunde sind während der Brut- und Setzzeit (15. März bis einschließlich 15. Juli) im Wald und auf Wiesen an der Leine zu führen.“

Zu Verunreinigungen heißt es dort: „Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen (§ 2 Abs. 3), in Grünanlagen (§ 2 Abs. 2) und Gewässern (§ 2 Abs. 5) sind von den Haltern, Aufsichtspersonen oder Eigentümern unverzüglich zu beseitigen.“ (§ 5 Verunreinigungen, Abs. 2).

Spielplätze benötigen einen besonderen Schutz, weshalb rund um einen Spielplatz, Bolzplatz oder Kindergarten eine Art „Bannmeile“ besteht. In einem Umkreis von 15 Metern sind z. B. Alkohol und gefährdendes Verhalten verboten.