Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Eschenburg

Nassauer Straße 11

35713 Eschenburg

(Umlegungsstelle)

BEKANNTMACHUNG

Gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird nachstehender Beschluss über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Auf dem Löhchen“, Gemarkung Hirzenhain, öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses nach § 53 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Umlegungsbeschluss

(gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg vom 21.07.2022 über die Anordnung der Umlegung gem. § 46 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird für das

Verfahrensgebiet „Auf dem Löhchen“

Gemarkung: Hirzenhain (1279)

die Umlegung nach §§ 45 – 79 BauGB eingeleitet

Bezeichnung des Umlegungsgebietes

Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung „Auf dem Löhchen“ und wird begrenzt:

Im Norden durch die Grundstücke „Hirzenhainer Straße 44“ und „Am Kindergarten 5“.

Im Westen durch den Straßenkörper der „Hirzenhainer Straße“.

Im Süden durch die Grundstücke „Hirzenhainer Straße 42“, „Klein-Loh 1“ und „Klein-Loh 3“.

Im Osten durch den Straßenkörper der Straße „Am Kindergarten“.

 

Auflistung der Flurstücke des Umlegungsgebietes

Die nachfolgend aufgeführten Flurstücke liegen im Umlegungsgebiet:

 

Gemeinde: Eschenburg
Gemarkung: Hirzenhain (1279)
Gemarkung Flur Flurstück
Hirzenhain 1 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231,232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Amt für Bodenmanagement Marburg beauftragt.

Dieser Beschluss wurde am 19.09.2022 vom Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg (Umlegungsstelle) gefasst.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der vorstehende Umlegungsbeschluss gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg, Nassauer Straße 11, 35713 Eschenburg, zu erheben.

 

Hinweise und Aufforderungen

 

  1. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
  • 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
  • Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
  1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
  2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  4. die Gemeinde,
  5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
  6. die Erschließungsträger.
  • Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
  • Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
  • Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Es wird hiermit aufgefordert, alle Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Eschenburg, Nassauer Straße 11, 35713 Eschenburg anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die inzwischen im Verfahren erfolgten Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.

Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lasssen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

  • 49 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.

II.   Verfügungs- und Veränderungssperre

  • 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Auszug) lautet:
  • Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  • Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

III. Vorkaufsrecht, Umlegungsvermerk

 

Mit Wirkung vom heutigen Tage unterliegen gemäß § 24 Abs. 1 BauGB die im Umlegungs-beschluss aufgeführten Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.

Zur Sicherung der Rechtswirkungen dieses Beschlusses wird im Grundbuch bei den vorstehend aufgeführten Grundstücken ein Umlegungsvermerk eingetragen.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

V.  Öffentliche Auslegung

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis über das Umlegungsgebiet werden gemäß §53 BauGB in der Zeit vom 10.10.2022 bis 10.11.2022 während den nachstehend aufgeführten allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Nassauer Straße 11, 35713 Eschenburg (Zimmer E.05) öffentlich ausgelegt.

 

Allgemeine Dienststunden:

Montag                       08:30 Uhr bis 12:00 Uhr        14:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Dienstag                     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr        14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Mittwoch                     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr        14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag            08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen. Die Einsichtnahme in den Teil des Bestandsverzeichnisses, der die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen nachweist, ist nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.

In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:

  1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,
  2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und
  3. die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch hiermit bekannt gemacht.

Eschenburg, den 26.09.2022

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Eschenburg

 

gez. Konrad

(Bürgermeister)